Hier finden Sie wichtige Informationen zur jährlichen Betriebskostenabrechnung sowie der zugehörigen Belegeinsicht.
§ 34 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG 2002) bestimmt die Fristen und die Belegeinsicht der Betriebskostenabrechnung. Die Abrechnung eines Kalenderjahres ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode den Wohnungseigentümer:innen zu übersenden. Das bedeutet in der Praxis, dass die Hausverwaltung bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres sämtliche Abrechnungen zu legen hat.
Dieselbe Frist gilt auch für Vermieter:innen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (§ 21 Abs. 3).
Alle Empfänger:innen einer Betriebskostenabrechnung sind berechtigt, in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege Einsicht zu nehmen und gegen Kostenersatz Kopien anfertigen zu lassen. Die Belegeinsicht kann persönlich (bei uns nach Terminabsprache im Büro der Mag. Kofler Vermögenstreuhand GmbH in Götzis) wahrgenommen werden. Eine Verpflichtung die Belege per E-Mail zu versenden besteht hierbei nicht. Das Belegeinsichtsrecht kann nur einmalig für einen bestimmten Abrechnungszeitraum ausgeübt werden und erlischt laut gängiger Rechtsprechung spätestens mit Ablauf des Jahres in welchem die Rechnungslegung stattgefunden hat.