Besitzstörung

Besitzstörung

Jeder kennt folgende Situation: Man hat noch einen dringenden Einkauf oder eine Besorgung zu erledigen und wieder ist kein Parkplatz für das Auto frei. Außer bei den privaten Haus- oder Garageneinfahrten und es wird wohl niemand etwas dagegen haben, wenn man seinen Wagen für wenige Minuten darauf abstellt. Doch weit gefehlt. Nach ein paar Wochen flattert eine Besitzstörungsklage ins Haus. Es sollen einige hundert Euro bezahlt werden.

Was ist eigentlich Besitzstörung? Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen Eigentum und Besitz. Gemäß § 353 ABGB ist Eigentum „alles, was jemandem zugehört, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen“, es ist weiters die Befugnis mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen“. Der Besitz zeichnet sich durch seine unmittelbare Innehabung (Gewahrsame) einer Sache aus. Er ist in erster Linie ein Faktum als ein Recht. Wer eine körperliche Sache innehat, mit dem Willen, sie als die seinige zu behalten, ist Sachbesitzer (§ 309 ABGB). Wer hingegen ein Recht innehat, mit dem Willen, es als das seinige auszuüben, ist Rechtsbesitzer (§ 311 ABGB).

Der ruhige Besitz wird beispielsweise dadurch gestört, in dem sich eine oder mehrere Personen unbefugt auf einem Grundstück (ob in der Wohnung oder „nur“ im Garten ist unerheblich) aufhalten. Dasselbe gilt auch für Gegenstände, die auf dem Grundstück abgestellt oder gelagert werden (es muss nicht immer ein PKW sein). In der Praxis ist jedoch das widerrechtliche Parkieren eines Kfzs die häufigste Form der Besitzstörung.

Die österreichische Rechtsordnung schützt nach den §§ 339 ff ABGB den Besitz. Wird er unrechtmäßig gestört oder eingeschränkt, kann sich der Berechtigte dagegen gerichtlich zur Wehr setzen. Gemäß §§ 454 ff ZPO wird eine Besitzstörungsklage binnen 30 Tage ab Kenntnis der Störung beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht (der Postweg muss bei dieser Frist mitgerechnet werden). Sollte man bereits eine Besitzstörungsklage erhalten haben, ist es im Sinne einer „Schadensminimierung“ ratsam, sich mit dem gegnerischen Anwalt in Verbindung zu setzen. Dabei kann eine Reduktion des Betrages vereinbart werden bei gleichzeitiger Zusage innerhalb einer zu vereinbarenden Frist die Überweisung vorzunehmen.

Da durch die Besitzstörungsklage empfindlich hohe Kosten für den Gegner entstehen, soll gewährleistet werden, dass in Zukunft der Falschparker davon absieht auch nur für wenige Minuten sein Fahrzeug auf privaten Grund abzustellen.

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